Aufnahmeantrag und Satzung

Mitmachen lohnt sich - machen auch Sie mit!

Wichtig ist es, am Ball zu bleiben. Mischen Sie mit, machen Sie mit! Engagieren Sie sich in einem der Arbeitskreise, in dem Sie ihre Interessen und Ihre Kompetenz einbringen.

Das Wirtschaftsforum bietet Ihnen eine ausgezeichnete Plattform, Ihre und Grevens Zukunft im Sinne Ihres Unternehmens mitzugestalten. Schauen Sie doch einfach mal unverbindlich bei einer Veranstaltung rein - oder rufen Sie uns an (0 25 71 / 800 123 Sekretariat).

Wenn Sie Mitglied im Wirtschaftsforum Greven e.V. werden, erkennen Sie die Satzung vom 18. März 2013 an.
 

Lt. Abstimmung auf der Jahresmitgliedersammlung vom 20.03.2019 gelten ab 01.01.2020 folgende Mitgliedsbeiträge gestaffelt nach der Anzahl der Arbeitnehmer:

  • Existenzgünder                                100,00 € für das 1. Mitgliedsjahr
  • Unternehmen mit bis zu 20 AN:   300,00 €/pro Jahr
  • Unternehmen mit bis zu 50 AN:   400,00 €/pro Jahr
  • Unternehmen mit über 50 AN:     500,00 €/pro Jahr

 

Das Formular können Sie elektronisch ausfüllen, drucken und uns per Brief oder per Mail unterschrieben zusenden.

Dinge bewegen, die ein einzelner nicht ändern kann. Interessengemeinschaft gegenüber Öffentlichkeit und Politik. Gemeinsam sind wir stark.

Die Satzung des Wirtschaftsforum Greven e.V.

  1. Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsforum Greven“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Wirtschaftsforum Greven e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Greven.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  1. Das Wirtschaftsforum Greven ist eine überparteiliche Vereinigung der Grevener Wirtschaft mit dem Ziel, kompetenter Gesprächspartner gegenüber kommunalen Institutionen, Verbänden und Parteien zu sein. Weiterer Zweck des Wirtschaftsforums Greven ist, die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Greven zu steigern, seine Mitglieder zu fördern und deren Interessen zu vertreten, sowie kommunalpolitische Entscheidungen und Investitionen im Wirtschaftsbereich durch sachkundige Hilfestellung und Gespräche mitzugestalten. In diesem Rahmen ist der Verein berechtigt, sich an anderen Vereinen, Gesellschaften oder Unternehmungen zu beteiligen.

  2. Die Bestrebungen und die Tätigkeit des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins nach Erledigung aller Verbindlichkeiten, sofern dann ein Überschuß vorhanden ist, unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    Falls die Mitgliedschaft keine andere Verwendung beschließt, fällt das überschüssige Vermögen des Vereins an das „Rote Kreuz“ Greven.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewerblich oder freiberuflich tätig ist.

  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen. Bei einer Ablehnung des Antrages bedarf es keiner Begründung.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zu diesem Zweck ist der Vorstand jederzeit berechtigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

  1. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Wenn keine Neufestsetzung erfolgt, gilt die bestehende Festsetzung fort.

  3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

  4. Jedem Mitglied steht es frei, neben dem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag weitere einmalige oder wiederkehrende Beiträge an den Verein zu leisten, um dem Verein damit seinem Zweck und seinen Aufgaben dienende Aktivitäten zu ermöglichen, die über den mit den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen möglichen Rahmen hinausgehen. Diese neben dem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag geleisteten Beiträge können mit Bindung an einen konkreten Verwendungszweck geleistet werden, aber auch zur freien Verwendung durch den Verein im Rahmen seines satzungsgemäßen Zwecks und zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Beirat

Der Vorstand besteht aus fünf Vereinsmitgliedern, und zwar

  1. dem ersten Vorsitzenden

  2. dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,

  3. dem Schriftführer,

  4. dem Schatzmeister

  5. einem Beisitzenden.

Zunächst werden die unter den Ziffern 1. bis 5. Aufgeführten Vorstandsmitglieder für 1 Jahr in das betreffende Amt gewählt.

Nach Ablauf der einjährigen Amtszeit kann der erste Vorsitzende für eine weitere Amtszeit von 1 Jahr als erster Vorsitzender erneut gewählt werden. Über diese einmalige Wiederwahl hinaus kann eine weitere Wiederwahl für eine ununterbrochen fortgesetzte Amtszeit als erster Vorsitzender nicht erfolgen.

Nach Ablauf seiner Amtszeit als erster Vorsitzender wird der erste Vorsitzende automatisch Beisitzender.

Wenn der erste Vorsitzende für eine zweite Amtszeit von 1 Jahr wiedergewählt wird, verlängern sich die Amtszeiten des zweiten Vorsitzenden und des Beisitzenden automatisch - ohne diesbezügliche Wiederwahl - um 1 Jahr.

Nach Ablauf seiner Amtszeit als zweiter Vorsitzender wird der zweite Vorsitzende automatisch - ohne Neuwahl - erster Vorsitzender für eine Amtszeit von zunächst einem Jahr mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl für eine weitere Amtszeit von 1 Jahr. Nach Ablauf seiner Amtszeit als erster Vorsitzender wird er automatisch Beisitzender.

Der Beisitzer scheidet nach Ablauf seiner (ein- oder zweijährigen) Amtszeit aus diesem Amt aus.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu berufen.

Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl (bzw. Berufung) eines Nachfolgers wirksam.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Die Erstellung des Jahresbudgets,

  2. Abfassung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses,

  3. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

  4. Die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

  5. Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

  6. Die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

  7. Die Beteiligung des Vereins an anderen Vereinen, Gesellschaften oder Unternehmungen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter und 2 weitere Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen.

Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen.

Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Halbjahr eines jeden Jahres abzuhalten. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes, Beschlußfassung über den Voranschlag,

  2. Die Bestellung und Amtserhebung der Mitglieder des Vorstandes,

  3. Die Festsetzung der Beiträge,

  4. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt; die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart beschließen.

Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsantrag behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäße Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

Im übrigen gelten für die außerordentlichen Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
    Der Beirat besteht aus 6 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen.

  2. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

  3. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  4. Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. sein Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
    Der Beirat vereinbart mit dem Vorstand Termine für gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und Beirates. Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und Beirates sollen nach Bedarf, mindestens einmal jährlich stattfinden.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung in einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.